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Bundesartenschutzverordnung
Originaltext des Bundesnaturschutzgesetz auf den Seiten des Bundesamt für Justiz
Die Bundesartenschutzverordnung kennt drei Stufen des Artenschutzes
Allgemeiner Schutz
Alle heimischen Tier- und Pflanzenarten genießen mindestens allgemeinen Schutz, wenn sie nicht einer höheren Schutzkategorie angehören
Verbote
- Nachstellen, fangen, verletzen, töten ohne vernünftigen Grund
Vernünftige Gründe
- Jagd: Wildarten mit Jagdzeit
- Jagdschutz: Tiere, die dem Wild gefährlich werden können, z. B. Raubwild.
Säugetiere unter allgemeinem Schutz (Beispiele)
- Marderhund, Waschbär, amerikanischer Nerz
- Bisam, Nutria
- Feldmaus, Hausmaus, Erdmaus, Rötelmaus, Schermaus
Besonderer Schutz
Verbote
- Nachstellen, fangen, verletzen, töten
- In Besitz nehmen, vermarkten
Säugetiere unter besonderem Schutz (Beispiele)
- Alle heimischen Arten, ausgenommen Arten die dem Jagdrecht unterliegen oder unter „Allgemeiner Schutz“ aufgeführt sind
- Maulwurf, Igel, Eichhörnchen, Spitzmaus
- Bilche: Siebenschläfer, Baumschläfer, Gartenschläfer, Haselmaus
- Europäischer Nerz
Vogelarten unter besonderem Schutz
- Sämtliche heimischen Vogelarten
Reptilien unter besonderem Schutz (Beispiele)
- Gelbbauchunke, Rotbauchunke
- Feuersalamander, Smaragdeidechse, Zauneidechse
- Kreuzotter, Ringelnatter, Blindschleiche
Strenger Schutz
Verbote
- Nachstellen, fangen, verletzen, töten
- In Besitz nehmen, vermarkten
- Stören
Säugetiere unter strengem Schutz
- Wolf, Bär
- Biber, Fischotter
- Fledermäuse