Bundesnaturschutzrecht

Bundesartenschutzverordnung

Originaltext des Bundesnaturschutzgesetz auf den Seiten des Bundesamt für Justiz

Die Bundesartenschutzverordnung kennt drei Stufen des Artenschutzes

Allgemeiner Schutz

Alle heimischen Tier- und Pflanzenarten genießen mindestens allgemeinen Schutz, wenn sie nicht einer höheren Schutzkategorie angehören

Verbote

  • Nachstellen, fangen, verletzen, töten ohne vernünftigen Grund

Vernünftige Gründe

  • Jagd: Wildarten mit Jagdzeit
  • Jagdschutz: Tiere, die dem Wild gefährlich werden können, z. B. Raubwild. 

Säugetiere unter allgemeinem Schutz (Beispiele)

  • Marderhund, Waschbär, amerikanischer Nerz
  • Bisam, Nutria
  • Feldmaus, Hausmaus, Erdmaus, Rötelmaus, Schermaus

Besonderer Schutz

Verbote

  • Nachstellen, fangen, verletzen, töten
  • In Besitz nehmen, vermarkten

Säugetiere unter besonderem Schutz (Beispiele)

  • Alle heimischen Arten, ausgenommen Arten die dem Jagdrecht unterliegen oder unter „Allgemeiner Schutz“ aufgeführt sind
  • Maulwurf, Igel, Eichhörnchen, Spitzmaus
  • Bilche: Siebenschläfer, Baumschläfer, Gartenschläfer, Haselmaus
  • Europäischer Nerz

Vogelarten unter besonderem Schutz

  • Sämtliche heimischen Vogelarten

Reptilien unter besonderem Schutz (Beispiele)

  • Gelbbauchunke, Rotbauchunke
  • Feuersalamander, Smaragdeidechse, Zauneidechse
  • Kreuzotter, Ringelnatter, Blindschleiche

Strenger Schutz

Verbote

  • Nachstellen, fangen, verletzen, töten
  • In Besitz nehmen, vermarkten
  • Stören

Säugetiere unter strengem Schutz

  • Wolf, Bär
  • Biber, Fischotter
  • Fledermäuse

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