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Strafgesetzbuch
Jagdwilderei
- Jagdwilderei begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt oder sich zueignet.
- Die Regelung betrifft auch Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen wie z. B. Abwurfstangen oder Gelege von Federwild
Notwehr
Notwehr ist die Verteidigung, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
- Bezieht sich nur auf Angriffe von Personen, ansonsten siehe Notstand
- Verhältnismäßigkeit der Mittel muss gegeben sein
- Es gelten nicht nur Angriffe gegen Leib und Leben sonder auch Angriffe gegen weitere Rechtsgüter wie Eigentum, Hausfrieden oder Jagdrecht
Notstand
Beim Notstand geht die Bedrohung nicht von einer Person sondern von einer Sache aus.
- Es gilt der Grundsatz der Güterabwägung. Ein höheres Gut muss geschützt werden
Strafprozessordnung
Jedermann-Recht
Das Jedermann-Recht berechtigt jeden, einen Straftäter, der auf frischer Tat angetroffen oder unmittelbar im Anschluss an die Tat verfolgt wurde, vorläufig festzunehmen, sofern die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann
- Gilt nur bei unbekannten Tätern, ansonsten kann Anzeige erstattet werden
- Recht zur Feststellung der Personalien besteht nicht
- Täter darf unter Zuhilfenahme einfacher körperlicher Gewalt festgehalten werden, bis Polizei eintrifft