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Bundesjagdgesetz
Originaltext des Bundesjagdgesetz auf den Seiten des Bundesamt für Justiz
Inhalt des Jagdrechts
Definition des Jagdrechts
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Wild
Unter Wild versteht man diejenigen frei lebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.
Hege
Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Eigenarten angepassten artenreichen und gesunden Wildbestands sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlage. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung vermieden werden.
Jagdausübung
Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit
Waidgerechtigkeit
Unter Waidgerechtigkeit versteht man die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die bei der Jagd zu beachten sind
- Dem Wild eine Chance lassen
- Dem Wild unnötige Qualen ersparen
- Anständiges Verhalten gegenüber Nachbarn und Mitjägern
Jagdbezirke
Eigenjagdbezirke
- Zusammenhängende Grundfläche mit land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung von >75 ha im Besitz einer Person
- Grundeigentümer ist jagdausübungsberechtigt
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
- Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (In S-H 250 ha)
- Teilung möglich, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist
- Ausübung des Jagdrechts steht der Jagdgenossenschaft zu
Befriedete Bezirke
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören oder befriedeten Bezirken ruht die Jagd
- Wohngebäude
- Hofräume und eingefriedete Hausgärten
- Friedhöfe
- Autobahnen
- Tiergärten
- Kleingartenanlagen
Jagdgenossenschaft
- Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft
- Es besteht Zwangsmitgliedschaft
- Es ist ein Vorstand zu wählen, der die Interessen nach außen vertritt
- Der Vorstand besteht aus 1 Vorsitzendem, 1 Stellvertreter und 2 Beisitzern
- Nutzung der Jagd in der Regel durch Verpachtung
Hegegemeinschaften
- Zusammenschluss mehrerer Reviere zu einer Hegegemeinschaft als privatrechtlicher Zusammenschluß
- Ziel: Gemeinschaftliche Hegekonzepte für Rot-, Dam- und Sikawild, da die Hege im einzelnen Revier nicht sinnvoll möglich ist
- Aufstellen eines gemeinschaftlichen Abschussplanes, gemeinschaftliche Hegekonzepte wie Lebensraumgestaltung und und Fütterung
Jagdpacht
Pachtvertrag
- Teilverpachtung nur zulässig, wenn Fläche der Einzelteile mind. 250 ha
- Höchstfläche 1000 ha
- Pachtdauer mind. 9 Jahre bei Niederwildrevier, 12 Jahre bei Hochwildrevier
- Pachtvertrag ist schriftlich abzuschließen
- Pächter muss einen gültigen Jahresjagdschein besitzen und vorher drei zusammenhängende Jahre (36 Monate) einen Jagdschein in Deutschland besessen haben
- Pachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen
- Dei Behörde kann den Vertrag innerhalb von 3 Wochen beanstanden
Erlöschen des Pachtvertrages
Wann erlischt ein Pachtvertrag?
- Wenn der Jagdschein unanfechtbar entzogen wurde
- Wenn der Jagdschein abgelaufen ist
- Mitpächter übernehmen die freiwerdenden Anteile (können den Vertrag aber kündigen, wenn er wirtschaftlich nicht zumutbar ist)
- Pächter muß dem Verpächter evtl. Schaden ersetzten, wenn Schuld festgestellt wurde
Gründe für die Nichtigkeit eines Pachtvertrages
- Vertrag wurde nicht schriftlich abgeschlossen
- Mindestgröße des Bezirks wurde nicht erreicht
- Maximalgröße von 1000 ha wurde überschritten
- Bewerber war nicht pachtfähig (s. o.)
Wechsel des Grundeigentümers
- Kauf bricht nicht Pacht
Jagderlaubnisschein
Entgeltlich
- Schriftliche Erlaubnis von allen Pächtern notwendig
- Zahl der Erlaubnisscheininhaber begrenzt auf zulässige Zahl von Pächtern
- Muss der Behörde angezeigt werden
- Wird mit betreffenden Fläche in Jagdschein eingetragen
Unentgeltlich
- Erlaubnis von allen Pächtern notwendig
- Kann mündlich erteilt werden, dann aber Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten möglich. Ansonsten muss der JAB im Revier sein
Jagdschein
Arten von Jagdscheinen
- Jahresjagdschein (1 oder 3 Jahre)
- Tagesjagdschein (14 aufeinanderfolgende Tage)
- Jugendjagdschein
- Falknerjagdschein
Jagdschein ist zu versagen
- Personen unter 16 Jahren
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen
- Personen, denen der Jagdschein entzogen wurde
- Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen können (500.000 Personen, 50.000 Sachschaden)
Jagdschein kann versagt werden
- Personen unter 18 Jahren
- Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind
- Personen, die gegen die Waidgerechtigkeit wiederholt verstoßen haben
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in folgenden Fällen nicht:
- Bei missbräuchlicher Verwendung von Waffen oder Munition
- Bei unsachgemäßem Umgang oder unsachgemäßer Verwahrung von Waffen oder Munition
- Bei Überlassen von Waffen oder Munition an Unbefugte
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in folgenden Fällen in der Regel nicht:
- Bei rechtskräftiger Verurteilung
- Wegen eines Verbrechens (mind. 1 jährige Freiheitsstrafe)
- Wegen eines vorsätzlichen Vergehens im Sinne von Punkt 1-3 (s. o.)
- Wegen einer fahrlässigen Straftat im Umgang mit Waffen, Sprengstoff oder Munition
- Wegen einer Straftat im Sinne des Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- oder Waffenrecht (ab eine Geldstrafe von mind. 60 Tagessätzen)
- Bei wiederholtem Verstoß gegen Vorschriften des Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- oder Waffenrecht
- Bei Geschäftsunfähigkeit
- Bei Trunksucht, Rauschmittelsucht oder Geistesstörungen
Körperliche Eignung
Die körperliche Eignung ist nicht gegeben bei:
- Trunksucht, Rauschmittelsucht
- Geisteskrankheit, Geistesschwäche
- Geschäftsunfähigkeit
Jagdbeschränkungen
Sachliche Verbote
Es ist verboten
- mit Schrot, Posten (Schrot über 4mm Kugeldurchmesser), gehacktem Blei, Bolzen, Pfeilen auf Schalenwild oder Seehunde zu schießen
- Auf Reh und Seehund mit Büchsenpatronen mit einer Auftreffenergie <1000 J zu schießen (Flintenlaufgeschosse sind nicht betroffen)
- Auf übriges Schalenwild mit Büchsenpatronen <2000 J oder Kaliber < 6,5 mm zu schießen
- Halb- oder vollautomatische Waffen mit > 2 Patronen im Magazin (Insgesamt 3 Patronen: 2 im Magazin, 1 im Lauf)
- Auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen. Nur für Fangschüsse und Baujagd. Mündungsenergie mindestens 200 J
- Lappjagd, Abklingeln der Felder, Treibjagd bei Mondschein
- Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit zu erlegen. Gilt nicht für Schwarzwild, Raubwild, Möwen, Waldschnepfen
- In Notzeiten Schalenwild im Umkreis von 200m zu einer Fütterung zu erlegen
- Wild aus Kraftfahrzeugen oder Motorboten zu erlegen
- Brackieren auf weniger als 1000 ha Grundfläche
- Belohnung für den Fang von Federwild zu geben oder zu nehmen
Abschussplan
- Wildarten mit Abschussplan: Alles Schalenwild außer Schwarzwild, außerdem Auer-, Birk- und Rackelwild und Seehunde
- Der Abschussplan wird von dem Jagdausübungsberechtigtem (im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammen mit dem Jagdvorstand) erstellt und von der Behörde genehmigt
- Der Abschussplan muss erfüllt werden, kann von der Behörde auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten erzwungen werden
- Ziel: Begrenzung der Überpopulation an Wild, Verhinderung von Wildschäden
- Bei stabilem Bestand: Abschuss sollte dem Zuwachs entsprechen
- Bei drohender Überpopulation: Reduktionsabschuss
Jagd- und Schonzeiten
Wild ohne Schonzeit
- Schwarzwild
- Fuchs (Gilt in SH nur für Jungfüchse)
- Kaninchen (Gilt nicht in SH)
Wildfolge
Wechselt krankgeschossenes Wild über die Reviergrenze, bestehen in Schleswig-Holstein folgende Regelungen:
Wild in Sichtweite niedergetan
Erreichbar für einen sicheren Schuss
- Wild wird durch Fangschuss vom eigenen Revier aus erlegt
- Wild wird im Nachbarrevier versorgt
- Mitteilung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers
Wild nicht in Sichtweite
Nicht erreichbar für einen sicheren Schuss
- Stelle des Überwechselns ins Nachbarrevier muss kenntlich gemacht werden
- Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers unverzüglich anzuzeigen
- Schütze hat sich oder einen Stellvertreter zur Nachsuche zur Verfügung zu stellen
- Führern von anerkannten Fährtenhunden ist das Betreten des Reviers und das Erlegen des übergewechselten Wildes zu gestatten
- Ist der zuständige Jagdausübungsberechtigte nicht zu erreichen, darf der Nachsucheführer die Nachsuche auch ohne seine Einwilligung durchführen
Generell gilt
- Eine Schusswaffe darf ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten im entsprechenden Revier nur ungeladen mitgeführt werden
- Übergewechseltes Schalenwild hat am Erlegungsort zu verbleiben
- Sonstiges Wild darf mitgenommen werden, muss aber beim entsprechenden Jagdausübungsberechtigten unverzüglich abgeliefert werden
- Der Jagdausübungsberechtigte des Reviers, in dem das Wild erlegt wurde entscheidet wer das Wild erhält
- Das Stück wird demjenigen auf dem Abschussplan angerechnet, der es erhält
Jagdschutz
Die Abwehr von Gefahren im Rahmen des Jagdschutzes
- Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten
- Vorbeugung und Bekämpfung von Seuchen
- Verhinderung von Wilderei
- Verhindern des Ausmähens von Jungwild
- Schutz vor wildernden Hunden und Katzen
Jagdschutzberechtigte
- Jagdausübungsberechtigter
- Polizeibeamte
- Evtl. Revierförster (je nach Bundesland)
- Behördlich bestätigte Jagdaufseher
Rechte des Jagdschutzberechtigten
- Anhalterecht
- Abnahmerecht
- Personenfeststellungsrecht
Wildschaden
Ersatzpflichtige Schäden
- Schäden an Grund und Boden und Nutzpflanzen
- Schäden an Erzeugnissen des Bodens, die noch nicht eingeerntet sind
- Bei Sonderkulturen (Weinberge, Obstgärten, Baumschulen) nur Ersatzpflicht, wenn geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Zäune) bestehen
Ersatzpflicht bei Schäden durch
- Schalenwild
- Wildkaninchen
- Fasane
Ersatzpflichtig ist
- Jagdgenossenschaft
- Jagdpächter (wenn Wildschadensersatz vereinbart wurde)
Jagdschaden
- Schäden an Grundstücken und fest verbundenen Einrichtungen durch Personen, die an der Jagdausübung beteiligt sind
Bundeswildschutzverordnung
Originaltext de Bundeswildschutzverordnung auf den Seiten des Bundesamt für Justiz
Anlage 1
Inhalt
Für alle außer den Jagdausübungsberechtigten ist es verboten, die aufgeführten Arten sowie Teile von ihnen oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
- In Besitz zu nehmen
- Zu erwerben
- Zu verarbeiten
- Zu verwenden
Aufgeführte Arten
- Federwild
- Steinwild, Schneehase, Murmeltier, Seehund
Anlage 2
Wild aus Anlage 1, welches der Revierinhaber auch verkaufen, nicht nur verschenken darf