Abgabe von Wild

Amtliche Fleischuntersuchung

Grundsatz

Wild, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, muß zuvor der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden

Sonderregelungen

Ausnahmen für Jäger

Eine amtliche Fleischuntersuchung kann entfallen, wenn der Jäger als kundige Person (seit 2006 mit der Jägerprüfung erworben) keine bedenklichen Merkmale feststellt und:

  • Bei privater Verwendung des Fleisches
  • Bei Abgabe von kleinen Mengen an den Endverbraucher (Strecke eines Jagdtages)
  • Bei Abgabe an nahe (100km) gelegene Einzelhandelsgeschäfte mit unmittelbarer Abgabe an Endverbraucher (Fleischereien)
  • Bei Abgabe an Gastronomiebetriebe
  • Bei Abgabe von zerwirkten Einzelteilen muss Registrierung als Lebensmittelunternehmer vorliegen (s. o.) und Nachweis über kundige Person muss vorliegen

Vorraussetzungen

  • Abgabe grundsätzlich nur ausgeweidet und in der Decke zulässig
  • Für Erlegen und Ausweiden ist keine Registrierung oder Zulassung notwendig
  • Abgabe von zerwirkten Produkten: Registrierung als Lebensmittelunternehmer notwendig (Mail an Behörde)
  • Abgabe von verarbeiteten Produkten (Schinken etc.): Zulassung als Wildbearbeitungsbetrieb notwendig (nicht bei eigener Verwendung der Produkte)

Abgabe an zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb

  • Mit Wildbegleitschein der kundigen Person mit Angaben zu Ort, Zeit des Erlegens und Bescheinigung fehlender bedenklicher Merkmale
    • Bei Abgabe von Großwild (Schalenwild) ohne Kopf und Organe (Schwarzwild immer mit Kopf und Zwerchfell)
    • Bei Abgabe von Kleinwild
  • Ohne Wildbegleitschein
    • Bei Abgabe mit Kopf und Organen

Trichinenuntersuchung

Vorgeschrieben

  • Bei Fleischfressern (Wildschwein, Fuchs, Dachs, Bär, Nutria)
  • Nur wenn das Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
  • Jagdausübungsberechtigte ist zur Anmeldung der Untersuchung verpflichtet
  • Ausnahme nur bei Abgabe an andere Jäger, Fleischer oder Gastronomen, die die Trichinenschau selber veranlassen können
  • Das in Verkehr bringen von Wild vor Abschluss der Trichinenuntersuchung ist strafbar
  • Sollen die Proben selbst im Revier entnommen werden, ist eine Schulung und behördliche Anerkennung notwendig

Durchführung

  • Amtstierarzt oder berechtigter Jäger entnimmt Probe (10 g) vom Vorderlauf und vom Zwerchfell oder Lecker 

Verbote

In folgenden Fällen darf Wild nicht in den Verkehr gebracht werden:

  • Wild, das nicht durch eine Waffe erlegt wurde: Fallwild, Unfallwild etc.
  • Unausgeweidetes Wild (auch das Einfrieren in der Decke ist verboten)
  • Wild mit bedenklichen Merkmalen vor der amtlichen Fleischuntersuchung
  • Wild vor einer notwendigen Trichinenschau 

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