Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4)

Waffen und Munition

  • Waffen müssen den Bestimmungen des Waffengesetztes entsprechen
  • Waffen müssen funktionssicher sein
  • Waffen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden
  • Munition muß bestimmungsgemäß und in einwandfreiem Zustand sein
  • Verwechslung bei Flintenlaufpatronen mit Schrotpatronen muß ausgeschlossen sein

Ausübung der Jagd

  • Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein
  • Lauf darf nur in eine sichere Richtung gehalten werden
  • Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern
  • Eine eingestochene Waffe ist nach nicht erfolgtem Schuss zu entstechen und zu sichern
  • Waffen in Fahrzeugen haben entladen zu sein
  • Beim Überwinden von Hindernissen oder besteigen von Hochsitzen hat die Waffe entladen zu sein
  • Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich vergewissert wurde, daß niemand gefährdet ist
  • Aus Wasserfahrzeugen darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Boot gegen umschlagen gesichert ist
  • Fangeisen dürfen nur mit entsprechender Vorrichtung fängisch gestellt und entsichert werden
  • Fangeisen sind so aufzustellen, dass niemand gefährdet wird

Gesellschaftsjagd

  • Der Jagdleiter hat nicht geeigneten Personen die Teilnahme zu versagen
  • Der Jagdleiter hat vor Beginn der Jagd eine Belehrung über die Unfallverhütungsvorschrift sowie die verwendeten Jagdsignale durchzuführen
  • Den Schützen wird der Stand zugewiesen, der einzuhaltende Schussbereich wird bezeichnet
  • Die Schützen haben sich nach Einnahme des Standes mit den Nachbarn zu verständigen
  • Der Stand darf vor Beendigung des Treibens nicht verlassen werden, nur mit Zustimmung des Jagdleiters und nach Verständigung mit Nachbarschützen
  • Die Waffe ist erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen
  • In Richtung von Personen in gefährlicher Nähe darf nicht angeschlagen oder geschossen werden
  • Ein Durchziehen mit der Waffe durch die Schützen oder Treiberlinie ist unzulässig
  • Beim Signal „Treiber in den Kessel“ darf nicht mehr in den Kessel geschossen werden
  • Außerhalb des Treibens ist die Waffe entladen mit geöffnetem Verschluss und Mündung nach oben zu tragen
  • Bei Gesellschaftsjagden ist Signalkleidung zu tragen

Übungsschießen

  • Nur zulässig auf behördlich zugelassenen Schießständen
  • Gehörschutz ist zu tragen

Hochsitze

  • Hochsitze müssen fachgerecht errichtet und gegen abstürzen von Personen gesichert sein
  • Standsicherheit muß gewährleistet sein
  • Mindestens 1 x / Jahr überprüfen

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